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Gesetzliche Bestimmungen


Der Gesetzgeber schreibt seit der Wärmeschutzverordnung von 1995 vor, dass ein Gebäude luftdicht zu bauen ist (erste Erwähnung der Luftdichte gibt es übrigens schon in Gesetzestexten von 1954). Seit dem 01.02.2002 regelt die Energieeinsparverordung (EnEV) das Luftdichte bauen.
Die EnEV besagt im Abschnitt 2 § 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel: Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschliesslich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist.
Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass jedes Gebäude eine lückenlose Luftdichte besitzt. Jede Leckage stellt somit einen Baumangel dar und muss im Einzelfall geprüft werden.
Da sich aber auch kleinere Leckagen sehr schnell aufaddieren, gibt der Gesetzgeber Grenzwerte für das gesamte Gebäude vor. Diese dürfen nicht überschritten werden.
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In der EnEV wird daher auch auf die DIN EN 13829 verwiesen. Diese Norm beschreibt das Messverfahren zur Ermittlung der Luftwechselrate (n50), die damit zum Maß der Undichtigkeiten eines Gebäudes wird.
Diese Luftwechselrate darf bei Gebäuden mit natürlicher Lüftung nicht den Wert 3 überschreiten. Bei Gebäuden mit lüftungstechnischen Anlagen wird eine verschärfte Anforderung von 1,5 1/h gestellt, da hier sicherzustellen ist, dass die Lüftungsanlage auch ordnungsgemäss funktioniert.
Die Luftwechselrate wird meist mit Hilfe des BlowerDoor Test ermittelt.
Es sollte aber auf keinen Fall vergessen werden, das grundsätzlich jede Leckage einen Baumangel darstellt. Auch bei Einhaltung der Grenzwerte kann eine einzelne Leckage an einer ungünstigen Stelle zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Bewohner führen. Schlimmstenfalls kann auch eine einzelne Leckage zu erheblichen Bauschäden und Schimmelbefall führen!
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